Zum Inhalt springen
<span class='first'>Das steht dir zu</span><span class='second'>Alleinerziehend</span>
<span class='first'>Das steht dir zu</span><span class='second'>Alleinerziehend</span>
<span class='first'>Das steht dir zu</span><span class='second'>Alleinerziehend</span>
<span class='first'>Das steht dir zu</span><span class='second'>Alleinerziehend</span>
<span class='first'>Das steht dir zu</span><span class='second'>Alleinerziehend</span>
Das steht dir zuAlleinerziehend
Das Bundesfamilienministerium stellt fest, dass allein- und getrennterziehende Familien besonders oft von Armut betroffen sind

Infos zum Thema Alleinerziehende

Der Zehnte Familienbericht des Bundesfamilienministeriums stellt fest, dass 20 % an allen Familienformen allein- und getrennterziehende Familien sind und besonders oft von Armut betroffen oder bedroht sind, obwohl Alleinerziehende überwiegend erwerbstätig sind.

Häufig gestellte Fragen // FAQ's

Ihr Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn es

  • noch nicht zwölf Jahre alt ist,
  • wenn es bei Ihnen in Deutschland lebt
  • und Sie ledig, verwitwet oder geschieden sind oder verheiratet, aber dauernd getrennt leben, und
  • nicht oder nicht regelmäßig
    • Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
    • wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält.

Wenn Ihr Kind älter als zwölf und noch keine 18 Jahre ist, besteht ein Anspruch, wenn

  • entweder das Kind kein Grundsicherungsgeld bezieht oder durch die UVG-Leistung kein Grundsicherungsgeld bräuchte
  • oder Sie über Einkommen in Höhe von mindestens 600 EUR verfügen. Das Einkommen wird grundsätzlich nach den Vorgaben des SGB II bestimmt. Bei Fragen wenden Sie sich an eine Beratungsstelle.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss, Eine Hilfe für Alleinerziehende und ihre Kinder“.

Wenn Sie Elterngeld beziehen, gibt es Sonderregelungen für die Inanspruchnahme der Partner*innenmonate und den Partnerschaftsbonus. Dafür müssen Sie die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Abs. 1 und 3 EStG vorliegen und der andere Elternteil darf nicht bei Ihnen leben.

Das Familienportal informiert über Betreuungsangebote. Oder Sie wenden sich an Ihr zuständiges Jugendamt.

Sie können sich an das zuständige Jugendamt wenden. Dort werden Partnerschaftskonflikt- und Trennungsberatungen angeboten.

Es gibt viele kostenlose Beratungsangebote. Die Caritas bietet eine online-Beratung und eine Beratungsstellensuche an.

Bei Trennung finden Sie Informationen bei STARK.

Ab dem 14. Lebensmonat Ihres Kindes gilt eine Arbeitsaufnahme grundsätzlich als zumutbar – wenn eine verlässliche Kinderbetreuung vorhanden ist. Bisher lag diese Grenze bei drei Jahren. Das Jobcenter muss aber immer Ihren Einzelfall prüfen: Wenn kein Kitaplatz vorhanden ist, das Kind häufig krank ist oder die Eingewöhnung noch nicht abgeschlossen ist, kann Arbeit weiterhin unzumutbar sein.

Weitere Informationen

  • Alleinerziehende haben ggf. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Die Richtlinien des Bundesfamilienministeriums finden Sie hier.