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Das steht dir zuKindergeld
Entgegen der weit verbreiteten Meinung handelt es sich beim Kindergeld um keine Sozialleistung.

Infos zum Thema Kindergeld

Entgegen der weit verbreiteten Meinung handelt es sich beim Kindergeld um keine Sozialleistung.

Zwar wird es i. d. R. von den Familienkassen ausgezahlt, ist im Endeffekt aber eine steuerliche Ausgleichszahlung. Das Kindergeld soll das steuerliche Existenzminimum des Kindes absichern und dient der Grundversorgung der in Deutschland lebenden Kinder vom Geburtsmonat an. Dabei entsteht der Anspruch automatisch, setzt aber einen schriftlichen Antrag voraus.

Häufig gestellte Fragen // FAQ's

Generell besteht in Deutschland für jedes minderjährige Kind Anspruch auf Kindergeld, dessen Eltern in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Dies gilt für leibliche Kinder und im ersten Grad verwandte Kinder (auch Adoptivkinder), Stiefkinder und Enkelkinder, die vom Antragsteller in seinem Haushalt aufgenommen wurden sowie Pflegekinder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Gezahlt wird das Kindergeld an denjenigen, bei dem das Kind lebt. Zum Merkblatt Kindergeld. 

Grundsätzlich wird das Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt.

Über den 18. Geburtstag hinaus kann Anspruch bestehen, wenn das Kind noch keine abgeschlossene Berufsausbildung/ Studium vorzuweisen hat. Befindet sich das Kind nach Abschluss der ersten Berufsausbildung in einer zweiten Ausbildung, kann Anspruch auf Kindergeld bestehen. Eine Erwerbstätigkeit kann „unschädlich“ sein. Beispiele sind: 

  • ein Au-pair-Verhältnis,
  • eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis
  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

oder

  • eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines geregelten Freiwilligendienste.

Dies gilt, wenn es sich um Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis, einem Minijob oder einer Beschäftigung mit weniger als 20 Stunden wöchentliche Arbeitszeit handelt. Der Anspruch auf Kindergeld entfällt spätestens mit dem 25. Geburtstag des Kindes.

Seit dem 1. Januar 2023 beträgt das Kindergeld für alle Kinder 250 EUR.

Es gibt keine „Zählkinder“ mehr.

  • „Besteht ein Anspruch auf Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen?

Ja, ein Anspruch kann bestehen. Einzelheiten werden in einem Merkblatt der

Familienkasse erläutert.“

  • Haben EU-Bürger*innen einen Anspruch auf Kindergeld?

Ja, wenn sie freizügigkeitsberechtigt sind. Davon wird in der Regel ausgegangen. Bei Zweifeln an der EU-Freizügigkeit sollte eine Migrationsberatungsstelle aufgesucht werden. Sie können eine Beratungsstelle der Caritas und der Fachverbände ansprechen.“

  • Wer berät zum Kindergeld?

Die Sozialberatungsstellen dürfen nicht zum Kindergeld beraten. Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Familienkasse.

Bitte informieren Sie so früh wie möglich die Kindergeldkasse, wie es für Ihr Kind nach der Schule weitergeht.

Damit vermeiden Sie, dass die Zahlung des Kindergelds unterbrochen wird– weil zum Beispiel notwendige Nachweise fehlen oder Kindergeld zurückgezahlt werden muss.

Beginnt Ihr Kind nach dem Schulabschluss eine Berufsausbildung oder ein Studium, haben Sie in der Regel weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt auch für eine Übergangszeit zwischen Schule und Studium oder Ausbildung von bis zu 4 Kalendermonaten.

Auch während eines Freiwilligendienstes wird Kindergeld gezahlt. Hier ist die Voraussetzung, dass der Träger zugelassen und anerkannt ist. 

Weitere Informationen

Elten haben Anspruch auf Kindergeld. Darüber informiert das Bundeszentralamt für Steuern

  • mit einem Merkblatt und 
  • veröffentlicht seine Rechtsauffassung in den Dienstanweisungen. 

Der Deutsche Caritasverband liefert Fakten zu aktuellen Debatte zum Kindergeld und Kinderfreibeträge.