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Das steht dir zuSchwangerschaft
Sie können sich bei Ihrer Schwangerschaft mit Konflikten an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden.

Infos zum Thema Schwangerschaft

Schwanger schafft Veränderungen. Sie können sich bei Ihrer Schwangerschaft, als werdende Eltern und Familien mit persönlichen, familiären, wirtschaftlichen, beruflichen, finanziellen, sozialen, psychischen und psychosozialen Konflikten an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden.

Häufig gestellte Fragen // FAQ's

Ja, Sie können sich bei Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle auf Wunsch anonym informieren und beraten lassen.

Ja, zum Anspruch auf Beratung gehört auch die Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach der Geburt des Kindes.

Ja, das Mutterschutzgesetz regelt, was zu Ihrem Schutz und zum Schutz ihres Kindes berücksichtigt werden muss. Arbeitgeber*innen sollen Ihnen ermöglichen, ihre Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Dabei darf ihre Gesundheit oder die ihres Kindes nicht gefährdet werden.

Mehrarbeit, Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit sind verboten. Die Einzelheiten stehen im Mutterschutzgesetz. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen informiert ausführlich.

Bestimmte Tätigkeiten sind unzulässig. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin. Sie sollen ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind.

Wenn Sie sich unsicher fühlen, können Sie auch die Aufsichtsbehörde und Ihren Arzt oder Ihre Ärztin fragen.

Für Beamtinnen gilt die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung. Dort wird geregelt, welche allgemeinen Reglungen zum Mutterschutzgesetz und zur Elternzeit für Beamtinnen gelten oder angepasst werden.

Ja, Sie werden besonders durch das Mutterschutzgesetz z.B. vor Kündigung geschützt. Außerdem haben Sie Anspruch auf Mutterschutzlohn, wenn Sie wegen der Schwangerschaft nicht arbeiten können. Der Arbeitgeber muss Ihnen den Mutterschutzlohn erst einmal zahlen, bekommt diesen aber auf Antrag von der Krankenkasse zurück. Das Bundesfamilienministerium erklärt in der Broschüre „Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz“, welche Rechte Sie haben und wie sich Ihr Arbeitgeber den Mutterschutzlohn erstatten lassen kann.

Mutterschutzlohn ist eine Fortzahlung Ihres Gehalts. Sie bekommen Mutterschutzlohn, wenn Sie während der Schwangerschaft nicht arbeiten dürfen oder weniger arbeiten müssen und noch nicht in der sechswöchigen Mutterschutzfrist vor der Geburt sind.

Mutterschaftsgeld ist wie Krankengeld eine Entgeltersatzleistung in der Sechswochenschutzfrist vor der Geburt und während des achtwöchigen Beschäftigungsverbots nach der Geburt. Ansprechpartner ist Ihre gesetzliche Krankenkasse oder – wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind, das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Da das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse nur 13 EUR pro Tag und das des Bundesamtes für Soziale Sicherung nur 210 EUR beträgt, kommt ein Zuschuss in Betracht. Voraussetzung ist, dass das Einkommen mehr als 390 EUR betragen hat. Zuständig dafür ist entweder Ihr*e Arbeitgeber*in oder bei zulässiger Kündigung oder Insolvenz die Krankenkasse.

Wenn Sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, haben Sie als Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Das gilt auch für Minijobberinnen.

Voraussetzung ist, dass Sie

  • Arbeitnehmerin sind
  • und einen Anspruch auf Krankengeld haben oder wegen des Mutterschutzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft endet, kann es sein, dass Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Dafür müssen Sie Ihren Anspruch auf Krankengeld behalten haben. Sprechen Sie deswegen Ihre Krankenkasse an.

Wenn Sie familienversichert sind und einen Minijob haben oder hatten, können Sie ebenfalls Mutterschaftsgeld erhalten. Dafür wenden Sie sich an das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Wenn Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung in einem Beschäftigungsverhältnis oder Minijob stehen, bekommen Sie von der Krankenkasse bis zu 13 EUR täglich. Die Höhe ist abhängig von Ihrem Einkommen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Wenn Sie mehr als 390 EUR verdient haben, stockt der oder die Arbeitgeber*in die Differenz auf. Das nennt man Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Arbeitgeber*innen können sich den Zuschuss von der Krankenkasse erstatten lassen.

Wenn Sie Ihren Job in der Schwangerschaft verloren haben und selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, ist das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse so hoch wie das Krankengeld, bei ALG-Bezug so hoch wie das ALG.

Wenn Sie kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten Sie vom Bundesamt für Soziale Sicherung bis zu 210 EUR – abhängig von Ihrem bisherigen Einkommen. Wenn Ihr Einkommen höher war, müssen Arbeitgeber*innen die Differenz ausgleichen. Das nennt man Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Wenn Sie kein Erwerbseinkommen hatten, bekommen Sie kein Mutterschaftsgeld.

Es kann sein, dass Sie einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Das SGB II gewährt zum Beispiel Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt. Diese Sonderbedarfe können Sie auch dann beantragen, wenn Ihr Einkommen dafür nicht ausreicht. Dafür müssen Sie einen Bürgergeld-Antrag stellen.

Außerdem gewährt die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ finanzielle Unterstützung. Anträge können bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle an Ihrem Wohnort gestellt werden.

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