Das Bürgergeld sind Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der im Grundgesetz festgeschriebenen Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Neben den Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst das Bürgergeld auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Häufig gestellte Fragen // FAQ's
Das Bürgergeld löst zum 1.1.2023 das Arbeitslosengeld II oder Hartz IV ab.
Die Einführung des Bürgergeldes ist eine umfangreiche Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Grundsicherung wird dadurch grundlegend weiterentwickelt und an die Entwicklungen des Arbeitsmarktes sowie die Lebensumstände der Menschen angepasst.
Mit dem Bürgergeld werden die dauerhafte Integration in Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung stärker in den Fokus gerückt.
Das Bürgergeld ist im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I keine Versicherungsleistung, sondern eine Fürsorgeleistung des Staates.
Fürsorgeleistungen sind vorleistungsfrei. Sie sind weder an Beiträge noch Steuerzahlungen oder sonstige Vorleistungen gebunden und setzen ein, wenn eine tatsächliche Notlage und Bedürftigkeit vorliegt. Man muss also nicht über einen längeren Zeitraum gearbeitet und in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, um leistungsberechtigt zu sein.
Der Antrag kann entweder beim jeweiligen örtlichen Jobcenter gestellt werden oder digital unter der Internetadresse: www.jobcenter.digital.
Bürgerinnen und Bürger können online sowohl ihre Erst- oder Weiterbewilligungsanträge stellen, als Termine vereinbaren, Nachrichten senden oder Bescheide abrufen. Die Nutzung des Angebotes ist nicht nur mit dem PC, sondern auch mit Smartphone oder Tablet möglich.
Anspruch auf Bürgergeld hat jeder Hilfebedürftige, der mindestens 15 Jahre alt, nicht im Rentenalter und erwerbsfähig ist.
Als erwerbsunfähig gilt, wer noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet hat, noch keinen Rentenanspruch hat und weniger als drei Stunden aufgrund einer Krankheit oder Behinderung arbeiten kann. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sein muss.
Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und kein Bürgergeld.
Für ausländische Staatsbürger gelten einige Besonderheiten. Sie benötigen in jedem Fall einen Aufenthaltstitel – für Bürgerinnen und Bürger der EU gilt das Freizügigkeitsrecht – und müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt durch Mietvertrag und Meldebescheinigung belegen. Weitere Informationen unter:
- www.arbeitsagentur.de/download-center
- Übersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (GGuA)
Mit der Übersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit der GGuA lässt sich schnell ermitteln, ob mit dem jeweiligen Aufenthaltsstatus ein Zugang um SGB II besteht.
Aufgrund des Krieges in der Ukraine gelten für ukrainische Staatsangehörige andere Bedingungen, die über www.arbeitsagentur.de/ukraine/ abgerufen werden können.
Für Erwerbsfähige und deren Angehörige ist das Jobcenter zuständig, für Erwerbsunfähige oder Rentner*innen das Sozialamt.
Als erwerbsfähig gilt, wer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, drei Stunden am Tag zu arbeiten. Wer eine gesundheitliche Einschränkung hat, die innerhalb von sechs Monaten das Leistungsvermögen nicht mehr beeinträchtigen wird, gilt ebenfalls als erwerbsfähig.
Als erwerbsunfähig gilt, wer noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet hat, noch keinen Rentenanspruch hat und weniger als drei Stunden aufgrund einer Krankheit oder Behinderung arbeiten kann.
Sie bezeichnet eine Gemeinschaft von Menschen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Auch ein alleinlebender Mensch bildet nach dem Gesetz eine Bedarfsgemeinschaft.
Darüber hinaus gilt:
Lebt sie oder er mit anderen Menschen zusammen und übernehmen alle eine wechselseitige Verantwortung füreinander, bilden sie gemeinsam die Bedarfsgemeinschaft. Der Rechtsbegriff wird darum in der Regel angewandt auf...
- Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind
- eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben
- Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“).
Weitere Kriterien:
Personen, die
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind.
Voraussetzung: Sie sind unverheiratet, erwerbsfähig und können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten. Zum Einkommen von Kindern zählen zum Beispiel Kindergeld oder Unterhaltszahlungen.
Umgekehrt gilt: Beantragt ein unverheiratetes erwerbsfähiges Kind, das mindestens 15, aber noch keine 25 Jahre alt ist, Leistungen nach dem SGB II, gehören auch die im Haushalt lebenden Eltern oder Elternteile zur Bedarfsgemeinschaft. (Quelle: www.arbeitsagentur.de/lexikon/bedarfsgemeinschaft)
Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:
Großeltern und Enkelkinder, Onkel und Tanten, Freunde oder Freundinnen, sonstige Verwandte, die im Haushalt leben.
Unterhaltsverpflichtungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft
Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, ist verpflichtet auch das eigene Einkommen zum Unterhalt der gesamten Bedarfsgemeinschaft einzusetzen, da angenommen wird, dass bei einem längeren Zusammenleben, „der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“ (§ 7 Abs. 3 Nr. lit. 3c SGB II)
Ausnahme: unter-25-jährige Kinder, die ihren eigenen Lebensunterhalt sicherstellen können und somit nicht hilfsbedürftig nach dem SGB II wären.
Hier kann dann höchstens das überschüssige Kindergeld bei den Eltern angerechnet werden.
Regelbedarf
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum). Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Berechtigte | Regelbedarf* |
---|---|
Alleinstehende Alleinerziehende |
563 € |
volljährige Partner | je 506 € |
Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Personen unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18-24 Jahre) | 451 € |
Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres minderjährige Partner (14-17 Jahre) |
471 € |
Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre) | 390 € |
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre) | 357 € |
*Die Beträge gelten seit dem 01.01.2023
Mehrbedarfe
Im Einzelfall haben Leistungsberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:
- Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
- Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
Beispiele für die Höhe des Mehrbedarfs (jeweils bezogen auf den maßgebenden Regelbedarf):
Alter | Prozent |
---|---|
1 Kind unter 7 Jahren | 36 Prozent |
1 Kind über 7 Jahren | 12 Prozent |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36 Prozent |
2 Kinder über 16 Jahren | 24 Prozent |
4 Kinder | 48 Prozent |
ab 5 Kinder | 60 Prozent |
- Für erwerbsfähige behinderte Menschen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetz-buch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
- Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kosten-aufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
- Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht - z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind -, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt.
- Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird - bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe - gegebenenfalls ein pauschal gestaffelter Mehrbedarf anerkannt.
- Für voll erwerbsgeminderte Leistungsberechtigte wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Seit Januar 2023 gilt für alle, die noch nicht im Leistungsbezug sind und erstmals einen Antrag auf Leistungen stellen, dass die Miete in tatsächlicher Höhe für 12 Monate übernommen wird, ohne die Angemessenheit zu prüfen.
Grundsätzlich gilt: Nur angemessene Aufwendungen werden als Bedarf berücksichtigt. Die Angemessenheit der Aufwendungen wird in der Regel von dem örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer Richtlinie festgelegt. Die Richtlinie berücksichtigt dabei eine nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorhaben für den sozialen Wohnungsbau festgelegte Wohnfläche sowie einen Wert für einen örtlich angemessenen Mietzins zuzüglich der Nebenkosten. Außerdem werden die Aufwendungen für die Heizung als Bedarf berücksichtigt, soweit nicht Anhaltspunkte für ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen.
Sind die Aufwendungen für die Unterkunftskosten unangemessen hoch, müssen diese Kosten von den Bürgergeldberechtigten nach Aufforderung durch das Jobcenter gesenkt werden. Dafür besteht in der Regel eine Höchstfrist von sechs Monaten.
Mit dem Bürgergeld gilt seit Januar 2023: Im ersten Jahr des Bezugs von laufenden Leistungen, welche Karenzzeit genannt wird, werden zwar die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen. Jedoch die Heizkosten werden ab Beginn der Leistung nur in angemessenem Umfang übernommen. (Quelle: www.bmas.de)
Einmalige Leistungen
Auf Antrag können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalige Leistungen gewähren.
Über die Regelleistung hinaus werden folgende Bedarfe erbracht:
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung,
3. Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt,
4. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen
5. Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen
6. die Miete von therapeutischen Geräten.
Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn Sie nicht laufend Bürgergeld beziehen, aber ihr Einkommen nicht reicht, um diese Bedarfe zu decken.
Hilfebedürftig ist nur, wer den eigenen und den Lebensunterhalt der mit in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht aus dem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Deshalb besteht eine grundsätzliche Pflicht, diese zu beantragen.
Wird der erforderliche Antrag nicht gestellt, ist das Jobcenter berechtigt, den Antrag zu stellen. Einige der vorrangigen Leistungen führen zum generellen Ausschluss von SGB II-Leistungen.
Die wichtigsten vorrangigen Leistungen sind:
- Kindergeld
- Kinderzuschlag (ggf. zusammen mit Wohngeld)
- Unterhaltsvorschuss für Kinder
- Arbeitslosengeld
- ausländische Altersrente (wenn diese mit der deutschen Altersrente vergleichbar ist)
- sonstige Renten (Erwerbsminderungsrente, Witwen-/ Witwerrente, Waisenrente)
- Krankengeld
- Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, Ausbildungsgeld, BAB)
- Wohngeld für Mieter / Lastenzuschuss für Hauseigentümer, wenn Sie hiermit Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ganz beseitigen können
- Elterngeld nach der Geburt eines Kindes
Wer Bürgergeld beantragt, muss dabei das eigene Einkommen und Vermögen angeben. Dies trifft auch für die anderen zu der Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen zu. Zum Einkommen, das das Jobcenter anrechnet, gehören (§ 11 SGB II):
Arbeitslohn, Arbeitslosengeld , Renten, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Elterngeld, Krankengeld, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Kapitaleinkünfte, einmalige Einnahmen (zum Beispiel Abfindungen), Leistungen der Ausbildungsförderung.
Elterngeld
Während des Bezugs von Bürgergeld wird das Elterngeld vollständig als Einkommen angerechnet. Bei einer vorherigen Erwerbstätigkeit kommt es jedoch zu einer Ausnahme. In diesem Fall steht dem Leistungsempfänger ein sogenannter Elterngeld-Freibetrag zu. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe steht das Elterngeld damit zusätzlich zur Verfügung.
Ausnahmsweise werden bestimmte Einnahmen nicht angerechnet.
Das regelt § 11a SGB II. Bitte klären Sie das in jedem Fall mit dem Jobcenter.
Nein, das Einkommen wird „bereinigt“.
Vom Einkommen werden zum Beispiel die Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Unter bestimmten Umständen können auch Beiträge zu Versicherungen und Beträge für die Riester-Rente abgezogen werden.
Einzelheiten dazu erläutert die Bundesagentur für Arbeit in den Fachlichen Weisungen zu §§ 11-11b SGB II.
Die Versicherungspauschale ist ein Beitrag, der vom Einkommen für Versicherungen abgezogen werden kann. Da es sich um eine Pauschale handelt, müssen Volljährige nicht für jede einzelne Versicherung ein Nachweis erbracht werden.
Volljährige können einen Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen geltend machen. Es spielt keine Rolle, wie hoch die Beträge wirklich sind.
Für Erwerbstätige gelten Besonderheiten.
Anders ist das bei Minderjährigen:
Sie können die Versicherungspauschale nur dann von ihrem Einkommen abziehen, wenn für sie tatsächlich eine Versicherung abgeschlossen worden ist. Hier wird auch geprüft, ob die abgeschlossene Versicherung angemessen ist. Die Bundesagentur für Arbeit stellt daran hohe Anforderungen. Eine Unfallversicherung wird im Einzelfall anerkannt. Eine Hausrat- oder zusätzliche Krankenversicherung für ein Kind wird nicht für notwendig gehalten. Wenn das Kind über die Eltern versichert sind, ist die Versicherung nicht notwendig.
Ja, Erwerbstätige können zusätzlich zu Steuern und Sozialversicherungsabgaben einen Pauschalbetrag von 100 Euro abziehen. Bei unter-25-Jährigen gelten Besonderheiten.
Diese 100-Euro-Pauschale erfasst die Versicherungspauschale, die Beiträge zur Riester-Rente und die „die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben“.
Die Versicherungspauschale kann also nicht zusätzlich geltend gemacht werden.
Die „mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben“ sind vergleichbar mit den „Werbungskosten“ im Steuerrecht. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um
- Aufwendungen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin für Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Arbeitsmittel,
- Kinderbetreuungskosten,
- Bewerbungskosten,
- Fahrtkosten
(BA, Fachliche Weisungen, §§ 11-11b)
Wenn das Einkommen höher als 400 Euro ist und die Versicherungsbeiträge, die Beiträge für die Riester-Rente und die Werbungskosten höher als 100 Euro sind, wird der höhere Betrag erstattet. Voraussetzung ist, dass die konkreten Kosten nachgewiesen werden.
Für Erwerbseinkommen kann darüber hinaus ein weiterer Betrag abgesetzt werden.
Dieser Absetzbetrag ist abhängig von dem konkreten Einkommen und wird stufenweise ermittelt:
Dieser beläuft sich
- für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 %,
- für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 %
und
- für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 %.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
- entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben
- oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben,
ein Betrag von 1 500 Euro.
Beispiel 1:
Bei 520 Euro kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 100 Euro (bei Nachweis auch höhere Kosten) für Versicherungen, Riesterrente und Werbungskosten (bei Nachweis auch höhere Kosten) plus 84 Euro (20 % des Teils des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 EUR übersteigt).
Bespiel 2:
Bei einem Einkommen von 1 500 EUR ohne Kinder kann ein
- Pauschalbetrag in Höhe von 100 Euro (bei Nachweis auch höhere Kosten) für Versicherungen, Riesterrente und Werbungskosten geltend gemacht werden.
- Dazu kommen 84 Euro (20 % des Teils des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 EUR übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, also 20 % von 420 Euro)
- plus 144 Euro (30 % des Teils des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 EUR übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, also 30 % von 480 Euro)
- plus 10 Euro (10 % des Teils des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, also 10 % von 200 Euro).
- Da in diesem Beispiel keine Kinder in Bedarfsgemeinschaft leben oder der Erwerbstätige kein minderjähriges Kind hat, ist der Betrag bei 1 200 Euro gedeckelt. Andernfalls würd aus der Differenz von 1 000 Euro und 1 500 Euro der Absetzbetrag ermittelt werden, läge also bei 50 Euro.
In Summe liegt der Freibetrag ohne Kind in diesem Beispiel bei 338 Euro.
Mit Kind läge der Freibetrag bei 378 Euro.
Für unter-25-Jährige wird das Erwerbseinkommen um mehr als die 100-Euro-Pauschale bereinigt. Der Betrag entspricht der Geringfügigkeitsgrenze. Der Betrag verändert sich und orientiert sich dabei am gesetzlichen Mindestlohn. Die aktuelle Höhe können Sie bei der Minijobzentrale nachlesen.
Das gilt für Erwerbseinkommen Leistungsberechtigter,
- die noch nicht 25 Jahre alt sind
und
entweder
- eine Ausbildung, eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine Einstiegsqualifizierung machen, für die allgemein Leistungen nach BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gewährt werden.
oder
- einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz nachgehen
oder
- Schüler*innen an einer allgemein- oder berufsbildenden Schule außerhalb der Schulferien sind.
Für Schüler*innen allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben gilt eine Besonderheit:
Wenn sie in den Schulferien arbeiten, werden ihre Einnahmen gar nicht als Einkommen berücksichtigt. Das gilt nur für Ferienjobs, nicht für eine Ausbildungsvergütung.
Wenn das 25. Lebensjahr vollendet wird, wird der Freibetrag auf 250 Euro monatlich abgesenkt.
Ohne Erwerbseinkommen kann von
- Ausbildungsförderung nach BAföG sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke,
- die Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III,
- Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Ausbildungsgeld nach SGB III,
- den Unterhaltsbeitrag nach Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abgesetzt werden. Das gilt altersunabhängig.
Ja. Voraussetzung ist,
- dass es sich um eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung handelt und es
- darüber einen Unterhaltstitel oder eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung
Der Unterhalt für Kinder kann beim Jugendamt tituliert werden.
Elterngeld wird grundsätzlich als Einkommen auf Bürgergeld angerechnet.
Wenn Sie vorher gearbeitet haben, gibt es einen Freibetrag. Der Freibetrag hängt von Ihrem Einkommen ab, das für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt worden ist. Deswegen sollten Sie bei einem Antrag auf Elterngeld das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in vollständiger Höhe angeben.
Der Freibetrag beträgt bis zu 300 Euro bei Basis-Elterngeld-Bezug und bis zu 150 Euro bei Elterngeld-Plus-Bezug.
Ein weiterer Tipp:
Wenn Sie keine weiteren Einnahmen während des Elterngeldbezuges haben, können Sie das Elterngeld um die sogenannte Versicherungspauschale bereinigen. Es kann sich lohnen, Elterngeld Plus zu beantragen. Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, können Sie jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen. Dann können Sie doppelt so lange diese 30 Euro absetzen.
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Bürgergeld wird nicht das komplette Einkommen angerechnet. Für die Bedarfsberechnung wird eine so genannte „Einkommensbereinigung“ durchgeführt. Hierbei wird das Einkommen (Bruttowert) bereinigt und vom Nettowert abgezogen.
- Von monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit (ausgenommen unter 25-Jährige, die in der Bedarfsgemeinschaft leben) werden zunächst pauschal 100 Euro abgesetzt. Von den darüberhinausgehenden Einnahmen werden dann für den Teil zwischen 100 und 520 Euro 20 Prozent, von dem Teil zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent und von dem Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro nochmal 10 Prozent nicht auf die Leistungen angerechnet
- Für Menschen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt die letzte Freibetragsstufe sogar bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.
Bei 520 Euro liegt der Freibetrag bei 184 € (100 +84 Euro).
Der maximale Freibetrag liegt bei 378 € bei einem Einkommen bis 1500 € brutto und einem Kind
Für die ersten 12 Monate des Bürgergelds gilt eine Karenzzeit für Vermögen.
Der Freibetrag liegt bei 40.000 Euro, für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro.
Nach diesen 12 Monaten gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person.
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden auf andere Personen in der Bedarfsgemeinschaft übertragen.
Zum Beispiel werde folgende Vermögensgegenstände geschützt:
- Selbst genutzte Immobilien: Wohnfläche bis zu 140 qm bzw. 130 qm für Eigentumswohnungen; ab 4 Personen weitere 20 qm/Person. In Härtefällen auch größere Wohnungen geschützt
- Versicherungsverträge, die der Alterssicherung dienen
- Angemessenes Kfz
Anerkannt werden die Kosten für die Unterkunft in Höhe der „tatsächlichen Aufwendungen”, jedoch nur soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Als Unterkunftskosten angerechnet werden neben der Kaltmiete Umlagen zum Beispiel für Hausmeister oder Straßenreinigung. Auch Grundsteuern, die der Vermieter anteilig auf die Nebenkosten umlegt, werden übernommen. Kosten für eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz, Untermietzuschläge, Vergütungen für Möbel und Haushaltsgeräte werden nur in Ausnahmefällen übernommen.
Auch bei Wohneigentum kommt eine Übernahme der Kosten der Unterkunft in Betracht.
Laufende Kosten, die übernommen werden, sind Schuldzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Instandhaltungskosten. Ausgeschlossen sind in der Regel Tilgungsraten. Generell zahlt der Staat Eigentümern nicht mehr als Mietern; eine Ungleichbehandlung von Eigentümern widerspräche dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.
Das entscheiden die Jobcenter oder kommunalen Leistungsträger je nach örtlichem Wohnungsmarkt. Als Maßstab ziehen sie den Mietspiegel heran. Außerdem machen sie Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße. Im Fall alleinstehender Mieter akzeptieren sie meist 45 bis 50 Quadratmeter, für jeden weiteren Bewohner kommen 15 Quadratmeter oder ein Raum hinzu. Letztlich auschlaggebend ist die Höhe der Unterkunftskosten. Die „Angemessenheitsgrenzen” (oder Mietobergrenzen) ergeben sich standardmäßig aus der marktüblichen Nettomiete je Quadratmeter multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche.
Achtung: Da die Mietkosten je nach Wohnort stark voneinander abweichen, ist immer der örtliche Wohnungsmarkt für die Berechnung bindend. Bei jeglichem Umzug sollten Sie deshalb vorher mit dem Jobcenter Kontakt aufnehmen und die Genehmigung für den Umzug einholen, da sonst Kaution und Umzugskosten nicht übernommen werden.
Ob Mieter oder Eigentümer, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassen auch angemessene Kosten für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung. Wird das Warmwasser nicht zentral, sondern zum Beispiel in Boilern in der Wohnung erzeugt, sind die Kosten eigens als „Mehrbedarf” zu beantragen.
Bürgergeld ist im Gegensatz zum Arbeitslosengeld keine Versicherungsleistung.
Man muss also nicht über einen längeren Zeitraum gearbeitet und in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, um leistungsberechtigt zu sein. Wer nach seinem Studium nicht gleich einen Job findet, kann also das Bürgergeld beantragen und Leistungen erhalten. Studenten, die neben dem Studium sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, können auch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Wenn Sie arbeitslos sind und sich Ihre finanziellen Probleme häufen, kann eine professionelle Schuldnerberatung Ihnen dabei helfen, wieder einen klaren Überblick über Ihre Finanzen zu bekommen.
Schuldenregulierung & Verhandlungen mit Gläubigern
Auf Basis der Analyse wird ein Tilgungs- oder Rückzahlungsplan erstellt. Oft können Schuldnerberater:innen auch mit Gläubiger:innen verhandeln und realistische Ratenzahlungen vereinbaren, um Ihnen Luft zum Atmen zu verschaffen.
Prüfung staatlicher Unterstützungsmöglichkeiten
Gerade wenn Sie arbeitslos sind, kann es zusätzliche finanzielle Hilfen geben. Neben dem Bürgergeld sollten Sie klären, ob Sie Wohngeld, weitere Sozialleistungen oder Zuschüsse in Anspruch nehmen können.
Rechtliche Informationen & Begleitung
Bei drohender Privatinsolvenz kann die Schuldnerberatung Sie über Fristen und Abläufe informieren und Sie bei Bedarf begleiten. Das Ziel ist stets, rechtliche Konsequenzen (z. B. die Kündigung der Wohnung) nach Möglichkeit zu vermeiden.
Mit Hilfe einer Schuldnerberatung können Sie trotz Arbeitslosigkeit wieder handlungsfähig werden und verhindern, dass sich Ihre finanzielle Situation weiter zuspitzt. Warten Sie nicht zu lange, um sich Unterstützung zu holen – je früher Sie aktiv werden, desto besser lassen sich Schulden in den Griff bekommen.
Nützliche Links & Adressen
- Onlineberatung der Schuldnerberatungsstellen der Caritas
https://beratung.caritas.de/schuldnerberatung/registration
Hier haben Sie die Möglichkeit, einfach und schnell eine Onlineberatung in Anspruch zu nehmen.
- Beratungsstellensuche der Caritas
https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/schuldnerberatung/adressen
Mit diesem Tool finden Sie in Ihrer Nähe eine kostenlose Beratungsstelle.
- Weitere Informationen zum Thema Schulden
Hier erhalten Sie weiterführende Informationen und praktische Hilfestellungen zur Schuldenthematik.
Ja, wenn Sie die Nachforderung nicht zahlen können, weil Ihr Einkommen nicht reicht, sollten Sie sofort einen Antrag beim Jobcenter stellen. Dann wird für nur einen Monat Bürgergeld gewährt, damit Sie Ihre Nachforderung begleichen können und keine Schulden entstehen. Dies gilt auch für Bezieher*innen von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag.
Bezieher*innen von Rentenleistungen müssen sich an das für sie zuständige Sozialamt wenden.
Wenn Sie sich das Geld erst einmal von anderen leihen, werden diese Schulden nicht übernommen.
Problematisch ist auch, wenn der Fälligkeitsmonat verstrichen ist. Dann können Sie einen Antrag an das Sozialamt stellen und es müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein.
Folgender Entwurf für einen Antrag auf Übernahme der Kosten bezüglich Ihrer Heizkostenabrechnung kann hier heruntergeladen und verwendet werden.
Ja, in diesem Fall können im Einzelfall Nebenkostennachforderungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung gehören. Bitte fragen Sie beim Jobcenter nach, ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht. Wichtig ist, dass Sie die Nachforderung sofort beim Jobcenter vorlegen. Es macht die Sache einfacher, weil sich die Forderung nach dem Monat der Fälligkeit in Schulden umwandelt und dafür ein besonderes Antragsverfahren erforderlich ist.
Ja, die Heiz- und Nebenkostennachforderung ist im Fälligkeitsmonat auch dann in tatsächlicher Höhe als Bedarf anzuerkennen, wenn das Ende Ihres Bürgergeldbezuges zu erwarten ist. Entscheidend ist, dass Sie im Fälligkeitsmonat bedürftig sind, also nicht genügend Einkommen und Vermögen haben, um diesen Bedarf zu decken.
Arbeitslosengeld (ALG):
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn während der Ausbildung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden und die erforderliche Beitragszeit erfüllt ist. Das bedeutet, dass in der Regel mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt worden sein müssen.
Bürgergeld:
Bei betrieblichen Ausbildungen kann ein Anspruch bestehen, wenn z.B. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsvergütung nicht ausreichen, den Lebensunterhalt zu decken.
Bei Besuch einer Schule oder einer Hochschule ist es schwieriger, den Zugang zum SGB II zu klären. Es gibt viele Ausnahmen. Unsere Beratung vor Ort oder die online-Beratung kann Ihnen weiterhelfen.
In jedem Fall sollte geklärt werden, ob mit dieser Ausbildung ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAföG) oder BAB besteht. Das kann beim BAföG-Amt oder der Agentur für Arbeit für das BAB geklärt werden. Wenn klar ist, nach welchen Vorschriften nach BAföG oder BAB ein Anspruch besteht, hilft eine Tabelle der Bundesagentur für Arbeit in den Fachlichen Hinweisen zu § 7 SGB II weiter. Sie finden diese unter dem Stichwort „Anlage 3“.
Auch wenn der Zugang zum SGB II grundsätzlich nicht möglich ist, kann in besonderen Härtefällen ein Darlehen gewährt werden.
Wenn das Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, können Schüler*innen und Student*innen auf jeden Fall den Mehrbedarf für
- Schwangere
- Alleinerziehende
- kostenaufwendige Ernährung
und
- Härtefälle
Das gilt auch für Erstausstattungen
- für Bekleidung
- bei Schwangerschaft
und
- bei Geburt.
Weitere Informationen
Auf folgenden Seiten finden Sie hilfreiche Informationen rund um das Grundsicherungsrecht, SGB II und SGB XII: