Elterngeld gibt es in Deutschland, um Eltern nach der Geburt eines Kindes finanziell zu unterstützen und ihnen zu ermöglichen, sich in den ersten Lebensmonaten intensiv um ihr Kind zu kümmern, ohne sich sofort wieder dem Beruf widmen zu müssen. Es verfolgt mehrere zentrale Ziele:
- Elterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens, wenn Eltern nach der Geburt ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Dadurch soll der Lebensstandard der Familie gesichert werden.
- Es soll Eltern ermöglichen, sich Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu nehmen, ohne langfristige finanzielle Nachteile befürchten zu müssen. Besonders Mütter und Väter sollen ermutigt werden, sich die Betreuung zu teilen.
- Durch spezielle Regelungen wie den Partnerschaftsbonus oder die Partnermonate wird die gleichberechtigte Beteiligung beider Elternteile an der Kinderbetreuung gefördert.
- Indem Eltern mehr Zeit mit ihrem Kind verbringen können, wird auch die emotionale Bindung gestärkt und die Entwicklung des Kindes positiv beeinflusst.
Häufig gestellte Fragen // FAQ's
Elterngeld gibt es in unterschiedlichen Varianten. Es gibt
- Basiselterngeld,
- Elterngeld-Plus,
- Partnermonate,
- Partnerschaftsbonus.
Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.
Außerdem werden zwei weitere Partnermonate gewährt, wenn einer der Elternteile die Erwerbstätigkeit nach der Geburt einschränkt. Hierbei handelt es sich um zwei weitere Basiselterngeld-Monate.
Eine Variante des Elterngeld Plus ist der Partnerschaftsbonus. Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden.
Der Unterschied zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus liegt vor allem im Umfang, wie lange und in welcher Höhe das Geld gezahlt wird:
Aus einem Monat Basiselterngeld können zwei Monate Elterngeld Plus werden – also verdoppelt sich die Dauer des Elterngeld-Bezugs, während dessen Höhe halbiert.
In beiden Fällen wird Einkommen nach der Geburt berücksichtigt. Aus der Differenz des Einkommens vor und nach der Geburt errechnet sich das Elterngeld.
Die Berechnung des Basiselterngeld und des Elterngeld Plus unterscheiden sich.
Partnermonate sind zwei zusätzliche Basiselterngeld-Monate, wenn mindestens einer der Elternteile die Erwerbstätigkeit nach der Geburt für zwei Monate einschränkt. Diese zwei Monate heißen Partnermonate.
Beispiele: Partner*innenmonate
- Ein Paar im Bürgergeld-Bezug ohne Erwerbstätigkeit:
kein Anspruch auf Partner*innenmonate. - Ein Paar mit Erwerbseinkommen im aufstockenden Bürgergeld-Bezug:
Der werdende Kindesvater arbeitet für wenige Stunden. Nach der Geburt schränkt er die Erwerbstätigkeit für zwei Monate ein:
Anspruch auf die Partner*innenmonate.
Allerdings sollte Rücksprache mit dem Jobcenter gehalten werden, damit die Minderung des Einkommens nicht sanktioniert wird, vgl. Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen § 10 SGB II, Rn. 10.16 ff.
- Ein Paar, beide arbeiten als Selbstständige 20 Stunden und reduzieren ihre Erwerbstätigkeit nach Geburt nicht:
kein Anspruch auf Partner*innenmonate. - Ein Paar, beide arbeiten 20 Stunden, die Frau mit Mutterschutz nach der Geburt; ansonsten reduzieren die Eltern ihre Erwerbstätigkeit nicht:
Anspruch auf die Partner*innenmonate.
Eine Minderung des Erwerbseinkommens erfolgt auch, wenn statt des Einkommens Mutterschaftsgeld oder andere Ersatzleistungen bezogen werden. (BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, 4.3.2.1, S. 206)
Der Partnerschaftsbonus ist eine Variante des Elterngeld Plus. Wenn
- beide Elternteile
- grundsätzlich beide Elterngeld-berechtigt sind
und
- in zwei bis vier
- aufeinander folgenden Lebensmonaten
- gleichzeitig
- nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind
hat
- jeder Elternteil
- für diese Monate
- Anspruch auf zwei bis vier weitere Monatsbeträge
- Elterngeld Plus.
Der Partnerschaftsbonus kann frei im Rahmen der für das Elterngeld Plus geltenden zeitlichen Grenzen bezogen werden.
Sie können Elterngeld beantragen für
- Ihr leibliches Kind,
- für das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes,
- Ihrer oder Ihrem eingetragenen Lebenspartner*in,
- für Ihr Adoptivkind, auch bei Stiefkindadoptionen und, wenn das Adoptionsverfahren noch läuft.
In besonderen Ausnahmefällen kommt ein Anspruch für Ihr Enkelkind oder Urenkelkind, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihre Schwester oder Ihren Bruder in Betracht. Hierbei handelt es sich um besondere Situation, wenn die Eltern des Kindes eine Behinderung haben, schwer krank oder gestorben sind, vgl. Bundesregierung.
Da es sich um einen besonderen Ausnahmefall handelt, gibt es kein reguläres Großelterngeld, wenn Großeltern Großelternzeit nehmen!
Anspruch auf Elterngeld hat, wer
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht
und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
- Ein Anspruch entfällt, wenn das Einkommen zu hoch
Die Grenze liegt bei einem zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG in Höhe von mehr als 175 000 EUR im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes.
Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug, darf das gemeinsame versteuernden Einkommens nicht mehr als 175 000 Euro betragen.
Tipp:
Wenn Sie Fragen zu den Einzelheiten haben, schauen Sie in die Richtlinien des BMFSFJ. Dort werden die Voraussetzungen erklärt.
Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer
- mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er oder sie mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
- ein Kind der oder des Ehegatt*in, der oder des Lebenspartner*in in seinen Haushalt aufgenommen hat
oder
- mit einem Kind in einem Haushalt lebt und
- die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam
- oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist.
Der Vater soll geschützt werden, wenn die Bearbeitungsdauer bei der zuständigen Behörde länger dauert.
Empfehlung: Anerkennung vor der Geburt, § 1594 Abs. 4 BGB.
Das ist wichtig:
- wenn die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet ist
und
- dessen Vaterschaft aufgehoben werden muss.
Können die Eltern wegen einer
- schweren Krankheit,
- Schwerbehinderung
oder
- Tod der Eltern
ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie
- die übrigen Voraussetzungen für die Elterngeldberechtigung erfüllen
und
- von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.
Pflegeeltern haben derzeit keinen Anspruch auf Elterngeld. Sie können stattdessen Pflegegeld in Anspruch nehmen. Die Koalition kündigt 2025 an, einen Elterngeldanspruch einzuführen. Derzeit gibt es diesen noch nicht.
Großeltern können trotz Großelternzeit kein Elterngeld in Anspruch nehmen. Auch das soll geändert werden.
Die komplizierte Regelung hat die GGuA in einer Tabelle zusammengestellt.
Personen mit
- Freizügigkeitsberechtigung,
- Niederlassungserlaubnis,
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobile-ICT-Karte
- 60d iVm§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Beschäftigungsduldung)
haben Anspruch auf Elterngeld.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis müssen weitere Voraussetzungen erfüllen.
Die Aufenthaltserlaubnis muss
- für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten
- zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben.
Für bestimmte Aufenthaltserlaubnis-Formen greifen weitere Ausnahmen!
Kein Anspruch auf Elterngeld besteht bei einer Aufenthaltserlaubnis nach
- 16e AufenthG für Ausbildungszwecke,
- 19c Abs. 1 AufenthG für Au-Pair und Saisonbeschäftigung
(der Ausschluss bezieht sich nur auf diese beiden Zweckbestimmungen), - 19e AufenthG für den Europäischen Freiwilligendienst,
- 20a Abs. 5 Satz 1 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche.
Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach
- 16b AufenthG (Studium)
- 16d AufenthG (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen)
- 20a Abs. 5 Satz 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche)
- 23 Abs. 1 AufenthG (Krieg)
- § 23a oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG
müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich:
- Erwerbstätigkeit,
- Elternzeit im Sinne der § 15 ff. BEEG, also nicht nur Kinderbetreuung, sondern Freistellung von einer bestehenden Erwerbstätigkeit
oder
- Bezug laufender Geldleistungen nach SGB III.
Im Falle der Aufenthaltserlaubnisse nach
- 23 Abs. 1 AufenthG (Krieges)
- § 23a oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG
müssen darüber neben all den o.g. Voraussetzungen der Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet bestehen.
Elterngeld wird für die Lebensmonate eines Kindes gewährt.
Beispiel:
Das Kind wird am 29.7.2025 geboren. Dann beginnt ein Elterngeldmonat immer zum 29. eines Monats. Das ist anders als bei der Elternzeit. Beginn und Ende der Elternzeit kann unabhängig vom Geburtsdatum genommen werden, zum Beispiel für einen bestimmten Monat.
Mindestbezugszeit sind zwei Monate, egal ob
- zwei Basiselterngeldmonate
oder
- zwei Elterngeld-Plus-Monate.
Die zwei Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen.
Beispiel:
Ein Vater kann im ersten Lebensmonat zusammen mit der Kindesmutter Elterngeld in Anspruch nehmen und den zweiten später.
- Umfang:
- Es gibt grundsätzlich ein Kontingent von zwölf Basiselterngeld-Monaten.
- Ein Elternteil kann höchstens zwölf Basiselterngeld-Monate
Es gibt Ausnahmen, u.a. für Alleinstehende und bei frühgeborenen Kindern.
- Es gibt zusätzlich zwei Partnermonate, wenn Erwerbstätigkeit nach der Geburt eingeschränkt wird.
- Monate mit Mutterschaftsleistungen „verbrauchen“ BasisEG-Monate.
Für diese Monate kann kein Elterngeld Plus gewählt werden.
- Zeitlich:
- Basiselterngeld kann maximal bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gewählt werden.
Es gibt Ausnahmen bei Frühgeborenen und adoptierten Kindern.
- Eltern können nur einen Monat zusammen jeweils Basiselterngeld Dieser zeitgleiche Bezug muss in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes liegen.
Es gibt Ausnahmen:
Beide Elternteile können gleichzeitig Basiselterngeld beziehen bei
- Mehrlingsgeburten
- Frühgeburten iSd 4 Abs. 5 BEEG
- Kindern, bei denen eine Behinderung ärztlich festgestellt wird
- Kindern mit einem bis zu 14-jährigen Geschwisterkind mit Behinderung, die einen Geschwisterbonus auslösen.
Folgen bei Mutterschutz
Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil z.B. Mutterschaftsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld bezieht.
Väter bzw. der zweite Elternteil können während des Mutterschutzes keinen zweiten Basiselterngeld in Anspruch nehmen
- Elterngeld Plus wählen!
Problem: Familien mit geringem Einkommen: Antrag auf Bürgergeld prüfen!
Ein Lebensmonat Basiselterngeld kann in zwei Lebensmonate Elterngeld Plus umgewandelt werden. Es gibt bei Bezug von Bürgergeld ein Wahlrecht zwischen Elterngeld Plus und Basiselterngeld! (BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, 10.5.1, S. 262)
- Umfang:
- Aus dem Kontingent von zwölf Basiselterngeld-Monaten können beliebig viele Monate in Elterngeld-Plus-Monaten umgewandelt werden.
- Verzichtet ein Elternteil auf einen Elterngeld-Plus-Monat, kann dieser Monat auch vom anderen Elternteil genommen werden.
Zu beachten bei Übertragung auf den anderen Elternteil ist, dass die Höchstgrenze für den Bezug nicht überschritten wird. - Monate mit Mutterschaftsleistungen „verbrauchen“ BasisEG-Monate, die nicht in Elterngeld Plus umgewandelt werden können.
- Zeitlich:
- Eltern können zwar nur einen Monat zusammen jeweils Basiselterngeld Das gilt aber nicht für Elterngeld Plus:
Ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld Plus wird nicht eingeschränkt. Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen.
- Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des Lebensmonats bezogen werden.
- Elterngeld Plus kann nach dem 14., ab dem 15. Lebensmonat in Anspruch genommen werden.
Wichtig:
Nach dem 14. Lebensmonat darf keine Lücke Ab dem 15. Lebensmonat muss das Elterngeld Plus in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
Es gibt Ausnahmen bei Frühgeborenen und adoptierten Kindern.
- Höhe:
Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine berücksichtigungsfähigen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit hätte oder hat.
Für die zwei Partnermonate gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen keine besonderen Regelungen für den Zeitpunkt. Wenn Sie die Partnermonate als Basiselterngeld-Monate nehmen, müssen Sie die allgemeinen Vorgaben für das Basiselterngeld einhalten.
Wenn Sie die Partnermonate in Elterngeld-Plus-Monate umwandeln, gelten die Vorgaben für das Elterngeld Plus.
Für den Partnerschaftsbonus gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen keine besonderen Regelungen. Sie werden zeitlich dadurch eingeschränkt, dass Sie gemeinsam in zwei bis vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig die Voraussetzungen erfüllen müssen.
Sie können frei wählen, wann Sie den Partnerschaftsbonus einsetzen. Dabei müssen Sie die allgemeinen Regelungen für das Elterngeld Plus einhalten.
Ja, erlaubt sind max. 32 Wochenstunden im Lebensmonatsdurchschnitt. Bei mehreren Erwerbstätigkeiten werden die Stunden zusammengerechnet.
Eine Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden ist zulässig
- bei einer Berufsausbildungsmaßnahme iSd 1 Abs. 1 BBiG:
- Berufsausbildungsvorbereitung,
- Berufsausbildung,
- berufliche Fortbildung,
- berufliche Umschulung
oder
- für geeignete Tagespflegepersonen iSd 23 SGB VIII oder nach § 43 SGB VIII“ bei Betreuung von nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege.
Das Erwerbseinkommen nach der Geburt wirkt sich auf die Höhe des Elterngeldes aus.
Das Basiselterngeld beträgt
- mindestens 300 EUR,
- höchstens 1.800 EUR.
Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine zu berücksichtigenden Einnahmen aus Erwerbseinkommen hätte oder hat.
Elterngeld wird Menschen auch ohne Einkommen vor der Geburt gewährt,
also z.B.:
- Schüler*innen,
- Studenten*innen,
- Hausfrauen/-männer,
- Leistungsberechtigen nach SGB II.
Sie müssen allerdings grundsätzlich berechtigt sein, Elterngeld zu beziehen.
Tipp:
Möglicherweise sind die
- Fallbeispiele für ElterngeldPlus: Teilzeit und Elterngeld
- Richtlinien, „§ 4 Anhang IV: Elterngeld Plus in Beispielsfällen“
des BMFSFJ hilfreich.
Wenn das neugeborene Kind
- mindestens ein Geschwisterkind unter 3 Jahren (bei Behinderung: 14 Jahre)
oder
- zwei Geschwisterkinder unter 6 Jahren
hat, wird ein Geschwisterbonus zusätzlich geleistet in Höhe von
- 10 % des Elterngeldes ohne Geschwisterbonus;
- Mindestbetrag: 75 EUR.
Bei Vollendung des 3. bzw. 6. Lebensjahres fällt dieser weg.
Für Mehrlinge gilt dieser Geschwisterbonus nicht.
Für die Berechnung des Elterngeld Plus halbiert sich der Mindestgeschwisterbonus auf nur 37,50 EUR
Elterngeld wird pro Geburt, nicht pro Kind gezahlt.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 EUR für das zweite und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus für ein weiteres Kind gezahlt wird. In diesen Fällen kann die Höchstgrenze in Höhe von 1.800 EUR überzogen werden.
Für die Berechnung des Elterngeld Plus halbiert sich der Mehrlingszuschlag auf 150 EUR.
Elterngeld errechnet sich grundsätzlich aus dem individuellen Einkommen des jeweiligen Elternteils. Grundlage ist das durchschnittliche Einkommen in der Zeit vor der Geburt (Bemessungszeitraum) und während des Elterngeldbezugs (Bewilligungszeitraum).
Es gibt
- grundsätzliche Vorgaben zur Elterngeldhöhe,
- besondere Elterngeld-Erhöhungstatbestände,
- Vorgaben zum Bemessungszeitraum,
- Vorgaben zur Ermittlung von
- Einkommen aus nichtselbstständiger
und
- von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit,
- sowie zur Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben (einheitlich für Bemessungseinkommen und für die Ermittlung des Einkommens während der Bezugszeit).
Elterngeld ist grundsätzlich eine Lohnersatzleistung für das Einkommen vor der Geburt. Die Ersatzquote hängt von der Höhe des Einkommens vor der Geburt ab.
- Bei einem Erwerbseinkommen vor der Geburt in Höhe von 000 EUR bis 1.202 EUR beträgt der Prozentsatz 67 %.
- Bei Einkommen unter 1.000 EUR erhöht sich der Prozentsatz auf bis zu 100 % („Zuwachsrate“).
- Bei Einkommen über 1.200 EUR verringert sich der Prozentsatz auf bis zu 65 % („Abschmelzrate“).
Empfehlung:
Nutzen Sie den Elterngeldrechner des BMFSFJ.
Tipp:
Beispiele finden Sie in den Richtlinien des BMFSFJ unter dem Stichwort „§ 3 Anhang III: Elterngeldberechnung in Beispielsfällen“.
Die Zeiträume, die für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden, nennt man „Bemessungszeiträume“.
Es wird unterschieden zwischen Einkommen aus
- nicht selbstständiger
- selbstständiger Tätigkeit
und
- Mischeinkommen
Von der Art des Einkommens hängt ab, welche Zeiträume vor der Geburt für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden!
Wenn Sie ein steuerpflichtiges Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit haben, z.B. aus einer Honorartätigkeit oder einer Photovoltaikanlage, kann es sein, dass Sie trotz Ihrer Anstellung als Selbstständige gelten.
Wichtig:
Denken Sie bei der Nutzung des Elterngeld-Rechners an steuerpflichtiges Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit!
Bei Mischeinkommen können Sie auf die Anwendung der Regelungen für Selbstständige verzichten, wenn das Einkommen weniger als 35 EUR im Durchschnitt beträgt. Das müssen Sie ausdrücklich beantragen.
Fragen Sie wegen der Bestimmung Ihres Bemessungszeitraums bei der Elterngeldstelle nach.
Ja, das ist zulässig, selbst wenn er allein zur Erhöhung des Elterngeldes dienen soll
Bei der Berechnung des Nettoeinkommens gilt die Lohnsteuerklasse, die der Elternteil in den letzten zwölf Monaten am längsten hatte. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse muss also mindestens sieben Monate vor Geburt des Kindes stattfinden.
Vorsicht:
Elterngeld selbst wird nicht versteuert. Es wird aber zum Einkommen hinzugerechnet und bestimmt die Höhe des individuellen Steuersatzes („Progressionsrelevanz“).
- Elterngeld muss in der Steuererklärung angegeben werden!
- Bei gemeinsamer Veranlagung mit dem verdienenden Ehegatten kann es zu Steuernachzahlungen
Elterngeld ist schriftlich zu beantragen.
Der Antrag ist zu unterschreiben
- von der Person, die ihn stellt,
und
- zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person. Das gilt nicht
- bei alleinigem Bezug durch einen Elternteil
und
- der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person.
Antragsformulare finden Sie unter dem folgenden Link nach Bundesländern sortiert.
Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
Sie müssen sich darüber klar werden, für
- welche Zeiträume Basiselterngeld
und
- für welche Zeiträume Elterngeld Plus
bezogen werden soll. Basiselterngeld und das Elterngeld Plus werden getrennt berechnet.
Änderungen sind
- bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich,
- rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist,
- unzulässig, wenn Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Es gibt Ausnahmen in Fällen besonderer Härte.
Für einen Monat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, kann nachträglich Basiselterngeld beantragt werden.
Wichtig:
Immer dann, wenn Sie andere Sozialleistungen beziehen, müssen Sie den Bezug von Elterngeld angeben.
Auf Elterngeld werden folgende Leistungen angerechnet:
- Mutterschaftsleistungen.
- Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse für die Zeit eines Beschäftigungsverbots.
- dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen außerhalb Deutschlands.
Tipp:
Einen Überblick über familienpolitische Leistungen in ausgewählten europäischen Ländern hat der Deutsche Bundestag zusammengestellt.
Eine weitere Zusammenstellung der Familienleistungen findet sich bei der EU.
Beispiele erläutert das BMFSFJ in den Richtlinien in „§ 5 Anhang V: Grenzüberschreitende Sachverhalte in Beispielsfällen“.
- Elterngeld für ein älteres Kind.
- Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
- die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden oder
- bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
Beispiele:
- Krankengeld
- ALG
Tipp:
Einen Katalog der anzurechnenden und nicht anzurechnenden Einnahmen finden Sie in den Richtlinien des BMFSFJ, 3.1.1.5.3.
Bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, wird Elterngeld nur eingeschränkt berücksichtigt, nämlich
- Basiselterngeld wird in Höhe von 300 EUR
und
- Elterngeld Plus wird in Höhe von 150 EUR
nicht berücksichtigt.
Bei Mehrlingen multipliziert sich die Höhe um die Zahl der geborenen Kinder.
Diese Freibeträge gelten zum Beispiel für
- Wohngeld nach WoGG,
- Ausbildungsförderung nach BAföG.
Für bestimmte Sozialleistungen gibt es eine Einschränkung. Bei Bezug von Leistungen nach
- Bürgergeld,
- Sozialhilfe,
- Leistungen nach AsylbLG
und
- Kinderzuschlag
bleibt
- Basiselterngeld bis zu 300 EUR,
- Elterngeld Plus bis zu 150 EUR anrechnungsfrei,
wenn das Elterngeld aus Erwerbseinkommen berechnet wird.
Beispiel:
Eltern im Bürgergeld-Bezug mit vorherigem Einkommen von 100 EUR:
Das Basiselterngeld wird in Höhe des Mindestbetrages, also 300 EUR gezahlt.
Allerdings ist für den Freibetrag beim Bürgergeld wichtig, dass im Bemessungszeitraum ein Erwerbseinkommen in Höhe von 100 EUR erzielt wurde.
Denn das Elterngeld, das aus Erwerbseinkommen resultiert, bleibt bis zu 300 EUR (Elterngeld Plus: 150 EUR) anrechnungsfrei.
Leider werden die 100 EUR Erwerbseinkommen nicht in vollständiger Höhe berücksichtigt: Von dem Erwerbseinkommen wird die Werbungskostenpauschale abgezogen. Diese beträgt derzeit 83 EUR. Das Erwerbseinkommen – im Beispiel: 100 EUR - wird also wegen der Werbungskostenpauschale nur in Höhe von 17 EUR für die Berechnung des Elterngeldes aus Erwerbseinkommen berücksichtigt.
Der aus dem Erwerbseinkommen resultierende Teil des Elterngelds (17 EUR) wird aufgestockt auf 300 EUR. Aber nur der Teil des Elterngeldes, der aus Erwerbseinkommen berechnet wird, bildet den Freibetrag beim Bürgergeld. In diesem Beispiel also 17 EUR.
Beim Bürgergeld-Bezug kann zusätzlich die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR berücksichtigt werden, soweit diese nicht bereits bei anderen Einnahmen berücksichtigt wird. Daher macht es Sinn, im Bürgergeldbezug Elterngeld Plus zu wählen. Der Freibetrag von 17 EUR wird zwar halbiert, nicht aber die Versicherungspauschale. (Bundesagentur für Arbeit, Weisungen, § 11 Rn. 50)
Zu den Besonderheiten beim Bezug von Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG, siehe Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 11 SGB II, Rn. 11.54.
Bei Frühgeburten erhöht sich der Anspruch auf Basiselterngeld bei einem vorzeitigen Entbindungstermin (ET) von
- sechs Wochen auf 13 Monate,
- acht Wochen auf 14 Monate,
- zwölf Wochen auf 15 Monate,
- 16 Wochen auf 16 Monate.
Dementsprechend erhöht sich das Recht auf längstmögliche Inanspruchnahme eines Elternteils (neben dem Partnerschaftsbonus) bei einem ET von
- sechs Wochen auf 13 Monate,
- acht Wochen auf 14 Monate,
- zwölf Wochen auf 15 Monate,
- 16 Wochen auf 16 Monate.
Auch der Zeitpunkt, bis wann Basiselterngeld in Anspruch genommen werden darf, verschiebt sich bei einem ET von
- sechs Wochen bis zum 15. Monat,
- acht Wochen bis zum 16. Monat,
- zwölf Wochen bis zum 17. Monat,
- 16 Wochen bis zum 18. Monat.
Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es bei einem ET von
- sechs Wochen ab dem 16.,
- acht Wochen ab dem auf 17.,
- zwölf Wochen ab dem 18.,
- 16 Wochen ab dem 19.
Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird
Des Weiteren gibt es Anpassungen beim Bemessungszeitraum.
Für Alleinerziehende gelten beim Elterngeld einige besondere Regelungen, die ihre Situation berücksichtigen.
Diese beziehen sich auf die Einkommensgrenze bei hohem Einkommen. Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld liegt bei Alleinerziehenden genauso hoch wie bei Paaren, nämlich bei 175.000 EUR zu versteuerndem Einkommen. Wer darüber liegt, hat keinen Anspruch mehr.
Weitere Besonderheiten gelten für die Bezugsdauer des Elterngeldes und den Partnerschaftsbonus.
Es gelten die Regelungen des Einkommenssteuergesetzes für Alleinerziehende. Wichtig dafür ist vor allem, dass
- das Kind Ihrer Wohnung gemeldet ist,
- Sie von Ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben oder verwitwet sind
- und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden.
- Es gibt Ausnahmen bei eigenen volljährigen Kindern.
- Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ihrer Wohnung gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft).
Diese Vermutung ist widerlegbar – allerdings ist das nicht ganz einfach.
Erklären Sie konkret, wie Ihre Haushaltsführung aussieht.
Die Vermutung kann nicht widerlegt werden, wenn Sie mit der anderen Person in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben.
Dafür können Sie der Elterngeldstelle die Erklärung für Alleinerziehende (Versicherung zum Entlastungsbetrag) vorgelegen, muss aber nicht: „Eine Erklärung zum Entlastungsbetrag ausschließlich gegenüber der Elterngeldstelle reicht eben falls aus.“ (BMFSFJ, Richtlinien, 4c.1.1)
Ja, Sie müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Partnermonate und den Partnerschaftsbonus erfüllen.
Des Weiteren müssen Sie die Voraussetzungen für den „Alleinigen Bezug durch einen Elternteil“ erfüllen.
Das ist in folgenden Fällen möglich:
- für Alleinerziehende,
- siehe: Erklärung für Alleinerziehende (Versicherung zum Entlastungsbetrag)
- „Eine Erklärung zum Entlastungsbetrag ausschließlich gegenüber der Elterngeldstelle reicht eben falls aus.“ (BMFSFJ, Richtlinien, 4c.1.1)
- bei Gefährdung des Kindeswohls bei Betreuung durch den anderen Elternteil,
- bei Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil
(schwere Krankheit, Schwerbehinderung, nicht aber wirtschaftliche Gründe)
Zuständig sind die Elterngeldstellen vor Ort.
Schwangerschaftsberatungsstellen und die Beratungsstellen der Caritas und der Fachverbände helfen Ihnen weiter.
Das Bundesfamilienministerium steht unter der Servicetelefonnummer 030 201 791 30 von Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung.
Das Bundesfamilienministerium
- steht unter der Servicetelefonnummer 030 201 791 30 von Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung
- und erläutert seine Rechtsauffassung in den Richtlinien zum BEEG, u.a. mit Übersichten und Beispielsfällen.
Wenn Sie einen Drittstaatsangehöriger sind, können Sie anhand der Tabellarischen Übersicht des IQ Netzwerks Niedersachsen erkennen, ob Sie einen Anspruch auf Familienleistungen haben.
Wichtige Hinweise und auch der Rechner zum Elterngeld findet sich auf dem Familienportal des Bundes...
Wenn Sie in Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen oder Thüringen wohnen, können Sie Ihre Daten danach direkt in das neue ElterngeldDigital übertragen und Ihren Elterngeldantrag online ausfüllen.
Die BAG FW erläutert u.a. das Elterngeld in der Broschüre Familienleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihre Angehörigen.
Berechnen Sie Ihren Anspruch
- Wichtige Hinweise und auch der Rechner zum Elterngeld findet sich auf dem Familienportal des Bundes...
- Wenn Sie in Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen oder Thüringen wohnen, können Sie Ihre Daten danach direkt in das neue ElterngeldDigital übertragen und Ihren Elterngeldantrag online ausfüllen.